Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 1998
§ 14a

§ 14a – Durchführung von Beihilfeverfahren

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und normal der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). normal arabic Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt ist verantwortlich für die Durchführung von Bundesbeihilfeprogrammen.
  • Es handelt sich um Beihilfen, die unter bestimmten EU-Verordnungen fallen.
  • Die relevanten Verordnungen sind die EU-Verordnung Nr. 1407/2013 und Nr. 651/2014.
  • Die Zuständigkeit des Bundesamtes umfasst alle Aufgaben zur Gewährung dieser Beihilfen.
  • Die Beihilfen müssen mit den EU-Regeln über den Binnenmarkt vereinbar sein.